Personen, welche die gesetzlich definierten Vorraussetzungen (§ 53 ff SGB XII) erfüllen, haben einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft, zu deren Finanzierung die jeweils zuständigen Leistungsträger verpflichtet sind. Die Brücke erbringt solche Leistungen zur Teilhabe, z.B. in Form von ambulanter Betreuung, teil- und vollstationäre Wohnformen, Arbeits- und Beschäftigungsprojekten, usw.

Diese Leistungen müssen nach geltendem Recht von den Leistungsträgern auf Antrag als sog. persönliches Budget geleistet werden. Der zuständige Leistungsträger ist beim persönlichen Budget verpflichtet, einen den Ansprüchen angemessenen Geldbetrag (auch in Form von Gutscheinen) an den Leistungsberechtigten auszuzahlen, mit dem dieser selbstständig die benötigten Leistungen bei den entsprechenden Anbietern „einkaufen“ kann.

Wenn diese Form durch den Leistungsberechtigten gewünscht ist, muss ein Antrag auf ein persönliches Budget für Teilhabeleistungen beim Rehabilitationsträger oder der gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger gestellt werden. In der Bearbeitung des Antrages wird eine Zielvereinbarung mit dem Leistungsberechtigten abgeschlossen, in welcher die Ausrichtung, die Nachweispflichten und die Qualität der Leistungen festgelegt werden.

Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, die Ihnen zustehenden Leistungen als persönliches Budget zu gestalten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung, Durchsetzung und Durchführung und begleiten sie auf Wunsch auch als Vertrauensperson zu den notwendigen Gesprächen. Wenden Sie sich bei Interesse gerne an unser Beratungszentrum.

Weitere Informationen zum persönlichen Budget finden sie unter:

www.budget.bmas.de
www.budget.paritaet.org

Die für Sie zuständigen gemeinsamen Servicestelle finden Sie unter:
www.reha-servicestellen.de